Höhere Vergütungen, bessere Strom­erträge und keine Steuern mehr

Für Solar­strom­produzenten galten lange Zeit komplizierte Steuer­regeln.
Damit ist es für die meisten Haus­eigentümer nun vorbei. Seit Januar 2023 wird auf den Erwerb, die Lieferung und die Installation einer PV-Anlage bis
30 Kilowatt Leistung (kWp) keine Mehrwertsteuer mehr fällig, wodurch die Anlage um einiges günstiger wird. Das gleiche gilt für den mitgelieferten Stromspeicher und alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind. Auch auf den Austausch defekter PV-Anlagenkomponenten oder die Erweiterung bestehender Module fallen keine Steuern an.

Balkonkraftwerke, deren Leistung bei 300 - 600 Watt liegt, sind ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit. Da der Strom eines Balkonkraftwerkes selbst verbraucht werden darf, können die eigenen Stromkosten um bis zu 100 €
im Jahr gesenkt werden.

Auch auf die Kleinunternehmerregelung muss nicht mehr verzichtet werden, um sich die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückzuholen, da die Mehrwertsteuer nicht mehr gezahlt werden muss.

PV-Anlagen auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bis 30 kWp Leistung werden von der Einkommensteuer befreit. Die Einnahmen aus der PV-Anlage müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien darf die Bruttonennleistung der PV-Einheit höchstens 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit betragen. Auch das Datum der Inbetriebnahme ist für die Steuerbefreiung irrelevant, sie gilt nämlich auch für Bestandsanlagen.
Die Steuerbefreiung gilt sogar rückwirkend für alle PV-Einnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt worden sind.

Wie man jetzt mit Solar­strom Geld sparen
und verdienen kann

Bereits seit 30. Juli 2022 gibt es für Betreiber neuer Solaranlagen mehr Geld, vor allem für Haus­eigentümer, die ihren Strom komplett ins öffent­liche Netz einspeisen. Bis 10 kWp Leistung bekommt der Teileinspeiser 8,2 Ct pro kWh.
Bei Volleinspeisung sind es 13 Ct. Bei Anlagen bis 40 kWp gelten für die ersten
10 kWp die genannten Sätze, für alles darüber gibt es bei der Teileinspeisung
7,1 Ct bzw. 10,9 Ct bei einer Volleinspeisung. Für neue Solaranlagen bis
25 kWp fällt außerdem die Vorgabe weg, dass nur maximal 70% der Nennleistung ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen. Alle PV-Anlagenbetreiber, die Strom einspeisen, sind trotz Steuerbefreiung jedoch weiterhin dazu verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt anzumelden, da sie weiterhin als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz gelten.

Auch auf der Garage oder im Garten montierte PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung werden künftig gefördert. Allerdings ist dies an einige Bedingungen geknüpft, dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich das Hausdach nicht für eine Solarinstallation eignet.
Zudem greift bei PV-Anlagen im Garten auch das Baurecht. Für eine Anlage im Garten oder z.B. ein Carport mit PV-Modulenm kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. 
 

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